10. Februar 2020

Petition unterstützen: Kein AUS für Solaranlagen nach 20 Jahren

2021 fallen die ersten Ü20-Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung und haben keinen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms.

Foto: fotolia

Zum 1. Januar 2021 werden die ersten Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 114 MWp aus der 20-jährigen EEG-Förderung herausfallen. Bis zum Jahr 2025 werden über 1 GWp Solarleistung davon betroffen sein.

Nach bisherigem Recht haben Anlagenbetreiber mit Ü20-Anlagen keinen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms. Sie könnten den erzeugten Strom aus Ü20-Anlagen vollständig selbst verbrauchen oder direkt vermarkten. „Beide Lösungen gehen mit erheblichen Zusatzinvestitionen, erhöhten jährlichen Betriebskosten und damit zunehmenden Risiken einher. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die zur Eigenversorgung genutzt wird, muss außerdem nach aktuellem Stand 40 Prozent der EEG-Umlage abgeführt werden“, so die Petition.

Damit besteht die Gefahr, dass voll funktionsfähige Photovoltaikanlagen frühzeitig abgebaut werden. „Diese Situation widerspricht den Grundsätzen einer ökologisch nachhaltigen und dringend notwendigen Energiewende im Strombereich und den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/2001“, heißt es in der Petition weiter

Deshalb hat der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) eine Online-Petition initiiert, die zahlreiche Organisationen wie auch das Netzwerk Energiewende Jetzt e.V. unterstützen. Die Bundesregierung soll den gesetzlichen Rahmen für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb schaffen.

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Die Forderungen im Detail

Die Unterzeichner der Resolution fordern die Bunderegierung auf

  • anzuerkennen, dass funktionstüchtige Photovoltaikanlagen auch nach Auslauf der EEG-Förderung ein wichtiger Bestandteil der Energiewende bleiben müssen,
  • festzustellen, dass Strom aus jeder Photovoltaikanlage unabhängig von deren Alter weiterhin wie bisher vom Netzbetreiber abgenommen werden muss,
  • festzustellen, dass ein Weiterbetrieb nur dann sichergestellt ist, wenn Anlagenbetreiber die Möglichkeit erhalten, den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage fortzuführen,
  • zu beschließen, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Weiterbetrieb (z. B. Messung) so einfach und kostengünstig wie möglich gestaltet werden,
  • zu beschließen, dass die EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung Erneuerbarer Energien unverzüglich bis spätestens zum Jahresende 2020 in deutsches Recht umgesetzt wird und damit wichtige Grundvoraussetzungen für den Weiterbetrieb der Anlagen geschaffen werden.

Dazu gehören:

  • für netzeingespeisten Strom pro Kilowattstunde (unabhängig vom Alter der Anlage) mindestens den Börsenstrompreis auszuzahlen (Art. 21 Nr. 2d EU-RL)
  • und zusätzlich den langfristigen Wert des Solarstroms für das Netz, die Umwelt sowie die Gesellschaft bei der Festlegung der Einspeisevergütung angemessen zu berücksichtigen (Art. 21 Nr. 2d EU-RL) sowie
  • auf eigenverbrauchten und durch Dritte in örtlicher Umgebung zur Photovoltaikanlage genutzten Solarstrom keine Abgaben und Umlagen zu erheben. (Art. 21 Nr. 3 c u. 4 EU-RL)



 

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