01. April 2020

COVID-19-Pandemie: Gesetzliche Erleichterungen für Genossenschaften

Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sind virtuell möglich, ebenso Generalversammlungen. Selbst wenn die Satzung das nicht zulässt. Der Bund hat befristete Ausnahmeregelungen zum Genossenschaftsgesetz verabschiedet.

(c) zettberlin / photocase

Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ hat der Bund auch befristete Ausnahmeregelungen zum Genossenschaftsgesetz verabschiedet. Diese werden für mehr Rechtssicherheit bei den verantwortlichen Personen sorgen, so die Einschätzung des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes (DGRV). Der DGRV hat die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

(1) Virtuelle General- bzw. Vertreterversammlungen können durchgeführt werden, auch wenn die Satzung sie nicht zulässt.

(2) Gleiches gilt für Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen.

(3) Die General- bzw. Vertreterversammlung muss zwar grundsätzlich in den ersten 6 Monaten durchgeführt werden. Bei Verspätungen (die nicht vom Vorstand verschuldet sind) drohen allerdings keine Sanktionen.

(4) Eine verspätet stattfindende Versammlung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beschlüsse. Auch haftungsrechtliche Folgen für die verantwortlichen Personen sind ausgeschlossen.

(5) Der Aufsichtsrat kann (anstelle der General- bzw. Vertreterversammlung) den Jahresabschluss feststellen.

(6) Die Mindestanzahl der Mitglieder in Vorständen und Aufsichtsräten darf unterschritten werden.

(7) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach ihrer offiziellen Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge bestimmt wird.

(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Grenzen eine Abschlagszahlung sowohl für ein zu erwartendes Auseinandersetzungsguthaben (bei Austritt eines Mitglieds) als auch für eine zu erwartende Dividende leisten.

(9) Im Umwandlungsrecht wird der Fristablauf für die aufgestellte Bilanz verlängert, damit Umwandlungen (Fusionen) nicht aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten scheitern.

Eine detaillierte Darstellung der Erleichterungen durch das Gesetzespaket finden Sie im folgenden Rundschreiben des DGRV.

 

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