24. April 2013

DGRV bezieht Stellung zu geplantem Kapitalanlagegesetz

Genossenschaften stellen kein Investmentvermögen dar. Dies ist der Standpunkt des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e.V. (DGRV) zum geplantem Gesetz über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie).

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) hat zum geplanten Gesetz über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) Stellung genommen. Dies beinhaltet den Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-E).

Nach dem KAGB-E sollen Investmentvermögen unter anderem der Aufsicht der BaFin unterstellt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E des Entwurfs ist „Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

Stellen Genossenschaften Investmentvermögen dar?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht davon aus, dass dies von einer Einzelfallbetrachtung abhängt. Energiegenossenschaften können nach Ansicht der BaFin als Investmentvermögen einzuordnen sein, sofern sie nicht operativ tätig sind.

Demgegenüber vertritt der DGRV eine andere Meinung: Genossenschaften erfüllen unabhängig vom Unternehmensgegenstand nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E. „Genossenschaften betreiben keine Kapitalsammlung im Sinne des KAGB-E und verfolgen keine festgelegte Anlagestrategie zur Generierung eines „gemeinsamen Returns“ für die Anleger. Bereits aus diesen Gründen erfüllen sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB-E nicht. Dies folgt aus den rechtsformspezifischen Besonderheiten der Genossenschaft.“

Es werde im Regelfall nicht auf die Frage ankommen, ob eine Genossenschaft operativ tätig ist. Ungeachtet dessen sei der Zweck der ohne eine operative Tätigkeit der Genossenschaft nicht zu erreichen.

Zur Stellungnahme

 

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