29. November 2017

EU-Kommission: Grünes Licht für Mieterstrom

Die Europäische Kommission hat die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt. Somit kann die Förderung jetzt starten.

Foto: Wolfgang Cibura / fotolia

Nachdem die Europäische Kommission der Förderung von Mieterstrom grünes Licht gegeben hat, können nun die Zuschüssen ausbezahlt werden. Bis Ende September waren bei der Bundesnetzagentur jedoch nur 18 Mieterstromanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 350 Kilowatt gemeldet. Laut Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) ändert sich das nun. Das Mieterstromgesetz war in Deutschland am 25.7.2017 in Kraft getreten und stand unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Potenzial für 33.000 PV-Mieterstromanlagen

33.000 PV-Mieterstromanlagen könnten in den zwanzig größten Städten Deutschlands gebaut werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine Analyse von Wohnungswirtschaft, Mieterbund, Solarwirtschaft und dem Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen. Berücksichtigt wurden Wohngebäude mit mindestens 13 Wohneinheiten. Bundesweit gebe es in dieser Kategorie rund 68.000 Gebäude. .

Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes im Überblick

  • Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf Mietgebäuden erhalten ab 1. August 2017 für lokal erzeugten Solarstrom, der nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, einen Zuschuss in Höhe von 2,75 bis 3,8 Cent je Kilowattstunde. Überschüssiger Strom fließt ins Netz und wird vergütet.
  • Die Höhe des Mieterstromzuschlag wird aus den aktuellen Einspeisevergütungssätzen berechnet (nach EEG §48 Absatz2 und § 49). Von diesen Werten sind 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen. 
  • Diesen Zuschuss gibt es für die Lieferung direkt an Endverbraucher in dem betroffenen Gebäude sowie an Bewohner in „Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude".
  • Der angebotene Preis muss mindestens zehn Prozent günstiger sein als der jeweilige regionale Grundversorgertarif.
  • 40 Prozent des jeweiligen Gebäudes muss zu Wohnzwecken genutzt werden. Gewerbliche Immobilien sind von der Förderung ausgenommen.
  • Der Zubau ist auf 500 Megawatt (MW) pro Jahr gedeckelt. 
  • Vermieter wie Wohnungsunternehmen verlieren ihre Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie Strom verkaufen

 

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