16. Januar 2024

Vorschlag für eine bundeseinheitliche Regelung der Bürgerbeteiligung an Wind- und Solarparks

Gemeinsames Positionspapier von DGRV und BBEn zeigt, wie eine direkte und aktive Beteiligung der Bürger*innen an Wind- und Solarparks rechtlich valide möglich ist.

Für die Akzeptanz von Erneuerbare Energien-Projekten ist es entscheidend, dass vor Ort etwas ankommt und Menschen die Möglichkeit zur Beteiligung haben. Auf Bundesebene werden Vorhabenträger bislang jedoch lediglich angehalten, Kommunen beim Bau von Windparks und Photovoltaik-Freiflächenanlagen finanziell zu beteiligen. Einige Bundesländer haben eigene Regelungen zur zusätzlichen Beteiligung der Bürger:innen erlassen. So besteht in Mecklenburg-Vorpommern und zuletzt auch Nordrhein-Westfalen beim Bau von Windparks die Pflicht, den Bürger:innen ein Angebot zur Beteiligung zu machen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) und das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) haben nun ein Positionspapier für eine bundeseinheitlcihe Regelung vorgelegt, das zeigt, wie eine direkte und aktive Beteiligung der Bürger:innen rechtlich valide möglich ist und wie die Aushandlung einer regional passenden Beteiligungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger, Kommune und regionalen Bürgerenergieakteuren abläuft. Für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt bzw. zu einem Verstoß gegen die Beteiligungspflichten, sind Ersatzbeteiligungen bzw. Ausgleichsabgaben vorgesehen.

Dem Positionspapier liegt eine Studie des Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) zugrunde. Im Auftrag des DGRV und des BBEn wurde dort ein Vorschlag für eine bundeseinheitliche Regelung der Bürgerbeteiligung auf Basis der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung entwickelt, allerdings erweitert auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Vorschlag beinhaltet die Pflicht des Vorhabenträgers, nach frühzeitigem Austausch mit der Kommune und vorhandenen lokalen Bürgerenergieakteuren sechs Monate nach Erhalt des gesicherten Baurechts den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung vorzulegen. Daran anschließend soll innerhalb eines Jahres eine Beteiligungsvereinbarung zwischen den Parteien verhandelt werden, die bestmöglich die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Sind die Verhandlungen nicht erfolgreich, muss der Vorhabenträger ersatzweise den Bürger:innen vor Ort 20 Prozent der Gesellschaftsanteile zum Kauf anbieten. Verstößt er gegen die Beteiligungsvereinbarung oder die Ersatzbeteiligung, kann die betroffene Kommune eine Ausgleichsabgabe verlangen. Bürgerenergiegesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG und Bürgerenergiegesellschaften, die § 3 Nr. 15 Buch. c EEG nicht entsprechen, sind von der Pflicht ausgenommen.

Mehr Informationen zu dem Vorschlag und das Positionspapier finden Sie auf der Seite des BBEn.

Die Studie des IKEM steht hier zum Download zur Verfügung.

 

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